Energieagentur Ebersberg - München

Landschaftsschutzgebiet

Der Ebersberger Forst ist das größte zusammenhängende Waldgebiet Süddeutschlands außerhalb des Alpengebiets, das nicht durch eine Siedlung unterbrochen wird. Er umfasst mit dem angrenzenden Privatwald insgesamt ca. 90 Quadratkilometer. Die bisher ungestörte flächige Erhaltung des Ebersberger Forstes ist dem Umstand zu verdanken, dass seine Nutzung seit dem Mittelalter der Obrigkeit bzw. dem Staat vorbehalten war. 

Entstehung des Landschaftsschutzgebietes

Aufgrund von Befürchtungen um den weiteren Fortbestand des Ebersberger Forstes (Protonenbeschleunigeranlage) beschloss der Kreistag Ebersberg am 03.12.1960 die einstweilige Sicherstellung des Forstes als Landschaftsschutzgebiet. Die erste Schutzgebietsausweisung aus dem Jahr 1962 lief nach damaligem Recht nach 20 Jahren aus. Die aktuelle Landschaftsschutzgebietsverordnung trat 12.01.1984 in Kraft. Durch die Verordnung sind ca. 75 Quadratkilometer Staatsforst unter Schutz gestellt. Mit Verordnung des Landratsamtes Ebersberg vom 14.12.1989 wurde der Ebersberger Forst auch zu Bannwald erklärt.

Damit und mit der Unterschutzstellung konnte seit 1960 bis heute die zusammenhängende Größe und die charakteristische Eigenart und Schönheit des geschlossenen Waldbildes bewahrt werden. Dieses ist seit jeher durch einige Lichtungen und Wiesen, den Erschließungswegen (sog. Geräumte), weitere Flächen zu Zwecken der Waldbewirtschaftung und von zwei Staatsstraßen unterbrochen. 

Die frühe Schutzgebietsausweisung hat so einige Planungen in der Vergangenheit (Protonenbeschleunigeranlage, Ersatzflughafen für München-Riem, Überlandstromleitungsbau, Umgehungsstraßenbau) verhindert. 

Als Landschaftsschutzgebiete können gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) z.B. Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.

Im Landkreis Ebersberg bestehen derzeit elf LSG mit einer Gesamtgröße von ca. 124 Quadratkilometern, dies entspricht ca. 22,55 Prozent der Landkreisfläche.

 
 
 
 
 
 
 
 

Zweck des LSG "Ebersberger Forst" ist es,
a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Erhaltung dieses geschlossenen Waldgebietes zu sichern,
b) die Eigenart der Landschaft durch die Erhaltung der typischen Reliefformen, insbesondere der Trompetentälchen, Terrassenränder, Moränenwälle und Toteiskessel, zu bewahren,
c) das Waldgebiet der Allgemeinheit für die Erholung zu sichern, soweit ökologische Belange nicht entgegenstehen.

 Aufgrund einer Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch das sog. Sommerpaket des Bundesgesetzgebers im Juli 2022 sind bis zum Erreichen der Flächenziele für Windenergiegebiete in Bayern Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht mehr verboten und auch keine Ausnahmen oder Befreiungen mehr erforderlich.

Der Kreistag hat daher am 25.07.2022 den Abbruch des Verfahrens zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung Ebersberger Forst beschlossen.

 
 
 
 
 
 
 
 


  • 25. Juli 2022 Sitzung des Kreistags

    Abbruch des Verfahrens zur Änderung der LSG-Verordnung Ebersberger Forst

  • 18. Juli 2022 Sitzung Kreis- und Strategieausschuss

    Information zum Stand des Verfahrens

  • 6. Juli 2022 Nächste ULV-Sitzung

    Neuigkeiten zum Stand des Verfahrens

  • 1. Juni 2022 Erstes Treffen der Arbeitsgruppe Windkraft

    Gremium nimmt Arbeit auf

  • 18. Mai 2022 Sitzung des ULV-Ausschusses

    Aktueller Stand und nächste Schritte

  • 30. März 2022 Sitzung des ULV-Ausschusses

    Erneuter Sachstandsbericht

  • 09. Februar 2022 Sitzung des ULV-Ausschusses

    Bericht über den aktuellen Verfahrensstand

  • 6. Oktober 2021 ULV-Sitzung

    Vorstellung des Gutachtens von Prof. Dr. Schöbel

  • 2. August 2021 Kreistagssitzung

    Beschlüsse für weiteres Vorgehen

  • Gutachten Prof. Dr. Schöbel-Rutschmann, Technische Universität München

    Prüfung der Schutzzwecke Erholungsfunktion und Eigenart der Landschaft

  • 27. Januar 2020 Kreistagsitzung

    Abstimmung zum weiteren Vorgehen

  • Strukturkartierung des Kerngebiet durch GFN-Umweltplanung

    Kartierung von Großvögeln und Fledermäusen

  • 3. Mai 2018 Sitzung des ULV-Ausschusses

    Sachstand und weiteres Vorgehen

  • Gutachten Büro Burkhardt / Engelmayer

    Zweitmeinung zu Aussagen Gutachten PAN

  • Stellungnahme Kapellmann & Partner

    zum Gutachten von PAN

  • Aktenvermerk der unteren Naturschutzbehörde

    Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse

  • Gutachten Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH (PAN)

    Voreinschätzung der Voraussetzung einer Modifizierung der Landschaftsschutzgebietsverordnung

Modifizierung des Landschaftsschutzgebietes

Um Windenergieanlagen im Ebersberger Forst zu ermöglichen, muss die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung modifiziert werden. Oberstes Kriterium des Kreistages ist es, dass die Schutzwirkung des Landschaftsschutzgebiets weiter erhalten bleibt, bis zu fünf Windenergieanlagen aber möglich werden. Dies schließt die Erhaltung des geschlossenen Waldgebiets und das Verbot der Errichtung von Straßen und anderen Industrieanlagen ein. Der bayerische Windenergie-Erlass zeigt verschiedenen Möglichkeiten auf, wie eine Modifizierung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bei gleichzeitigem Erhalt der Schutzwirkung ausgestaltet werden kann.
Die Begrenzung auf fünf Windenergieanlagen wird durch einen Vertrag mit den Eigentümern des Forstes, den Bayerischen Staatsforsten, gesichert werden, dies hat der Kreistag so beschlossen.
 
Der Kreistag müsste für die Modifizierung des Landschaftsschutzgebietes ein förmliches Verordnungsverfahren anstoßen. In diesem Verfahren müssen alle Punkte, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes dafür oder dagegensprechen, berücksichtigt und abgewogen werden. Um alle Argumente hierfür umfassend zu sammeln, erfolgt in einem solchen Verfahren eine umfangreiche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und betroffener Verbände.  

 
 

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